Laut dem Newsletter 338. des bayerischen Staatsministerum für Arbeit, Familien und Soziales vom 23.04.2020 ist – außer den bereits bekannten Voraussetzungen (ein Elternteil im systemrelevanter Beruf tätig bzw. generell berufstätige Alleinerziehende) – noch Folgendes für eine Berechtigung zur Notbetreung des Kindes zu erfüllen:

Außerdem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie, wenn Sie einen Notbetreuungsplatz für Ihr Kind in Anspruch nehmen, damit wahrscheinlich Ihr Recht auf eine eventuelle Beitragserstattung verlieren.

Relevant ist dies vor allem für Krippenkinder, da der Elternbeitrag hier doch um einiges höher ist, als im Kindergarten oder Hort.

Kommentare sind geschlossen